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Nießbrauch

Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) erlaubt es, eine Immobilie trotz Übertragung weiter zu nutzen oder Mieterträge zu beziehen.

📌 Wichtige Fakten auf einen Blick

Der Nießbrauch nach § 1030 BGB gestattet es, eine Sache zu nutzen und deren Erträge (z. B. Mieteinnahmen) zu beziehen, obwohl die Immobilie einer anderen Person gehört.

Im Unterschied zum Wohnrecht kann der Nießbrauchberechtigte die Immobilie auch vermieten und die Mieterträge für sich behalten. Der Nießbrauch wird ebenfalls ins Grundbuch eingetragen.

Stand: Januar 2025 · bundesweit

Eltern können eine Immobilie zu Lebzeiten auf Kinder übertragen und sich dabei einen Nießbrauch vorbehalten. Dies kann erbschaftsteuerliche Vorteile bieten, da der Nießbrauchswert den steuerlichen Wert der Schenkung mindert.

Stand: Januar 2025 · bundesweit

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Nießbrauch: Immobilie übertragen und trotzdem Mieteinnahmen behalten

Mit dem Nießbrauch nach § 1030 BGB können Eltern eine Immobilie auf ihre Kinder übertragen, aber die Nutzungsrechte behalten – inklusive der Mieteinnahmen.

  • Nießbrauch erlaubt die Nutzung und den Ertrag (Miete) – obwohl die Immobilie anderen gehört.
  • Muss notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.
  • Der Nießbrauchswert mindert den steuerlichen Wert der Schenkung.
  • Endet grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten.
  • Unterschied zum Wohnrecht: Beim Nießbrauch sind Mieterträge möglich.

📚 Verwendete Quellen

⚠️ Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.