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Entlastungsangebote

Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tages-/Nachtpflege als Erholung für pflegende Angehörige.

📌 Wichtige Fakten auf einen Blick

Der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt ab 1. Januar 2025 bundesweit 131 Euro. Er steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu.

Der Betrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung für anerkannte Anbieter von Alltagsbegleitung, hauswirtschaftlichen Diensten oder Tagespflege genutzt. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden.

Stand: Januar 2025 · bundesweit

Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ermöglicht die vorübergehende stationäre Pflege bis zu 8 Wochen pro Jahr. Die Pflegekasse übernimmt Kosten bis zu 1.854 Euro jährlich (ab Pflegegrad 2).

Ab 2025 kann das Budget der Kurzzeitpflege mit dem der Verhinderungspflege zusammengeführt werden. Insgesamt stehen dann bis zu 3.539 Euro für beide Leistungsarten zur Verfügung.

Stand: Januar 2025 · bundesweit

Beiträge zum Thema

Infobox

Entlastungsbetrag 2025: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade

Seit 1. Januar 2025 erhalten alle Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1–5) monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag für Alltagsunterstützung.

  • Betrag: 131 Euro monatlich (ab 1.1.2025, § 45b SGB XI).
  • Gültig für alle Pflegegrade 1 bis 5.
  • Keine Direktauszahlung – Kostenerstattung für anerkannte Anbieter.
  • Nicht genutzte Beträge können bis 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden.
  • Einsetzbar für: Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Hilfen, Tagespflege.
Artikel

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Auszeit für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Auszeiten. Die Pflegekasse finanziert Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege – seit 2025 können die Budgets zusammengeführt werden.

  • Kurzzeitpflege: bis zu 8 Wochen stationär, Pflegekasse zahlt bis zu 1.854 €/Jahr (ab PG 2).
  • Verhinderungspflege: bis zu 6 Wochen, bis zu 1.612 €/Jahr (ab PG 2).
  • Neu ab 2025: Beide Budgets können zusammengeführt werden – bis zu 3.539 € insgesamt.
  • Tages- und Nachtpflege als Alternative für berufstätige Angehörige.

📚 Verwendete Quellen

⚠️ Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.